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Altersteilzeit | Betriebsübergang in der Insolvenz
Hat der Arbeitnehmer seine gesamte für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geschuldete Arbeitsleistung vor der Insolvenzeröffnung erbracht (Blockmodell), sind seine während der Freistellungsphase fällig gewordenen Forderungen deshalb lediglich Insolvenzforderungen, für die der Betriebsübernehmer nicht einzustehen hat. Es bleibt offen, ob ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach § 613a BGB auf den Erwerber eines Betriebsteils übergeht, wenn der Betriebsübergang während der Freistellungsphase stattfindet ().