Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wettbewerbsrecht | Zulässiges Voranstellen der Buchstabenkombination „AA” vor Firmennamen
Das (WRP 2005, 525) entschieden, dass eine Voranstellung der Buchstabenkombination „AA” vor dem Firmennamen eines Schlüsseldienstes, die allein dazu dient, im Branchentelefonbuch an erster Stelle eingetragen zu werden, weder als unsachliche Beeinflussung der Verbraucher nach § 4 Abs. 1 UWG noch als gezielte Behinderung der Mitbewerber nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.