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Umsatzsteuer | Befreiung für Backoffice-Tätigkeiten im Bereich der Lebensversicherung
Der , Arthur Andersen, entschieden, dass Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen ist, dass Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern oder -vertretern erbracht werden, i. S. dieser Vorschrift darstellen.