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Einkommensteuer | Steuerbegünstigung für Baudenkmale
In der St 22 NWB QAAAB-43465 wurde geregelt, dass die Steuerbegünstigungen nach §§ 7i, 10f und 11b EStG bereits auf Grundlage der vorläufigen Bescheinigung i. V. mit der Eingangsbestätigung der Bescheinigungsbehörde über den Antrag auf Ausstellung der endgültigen Bescheinigung bzw. einer Kopie des Antrags auf Erteilung der endgültigen Bescheinigung zu gewähren sind. Mit ergänzt die OFD Chemnitz die o. g. Verfügung für die Sachverhalte, in denen keine vorläufige Bescheinigung ausgestellt worden ist. Die Bescheinigungsbehörden werden künftig geänderte Eingangsbestätigungen über den Antrag auf Ausstellung einer endgültigen Bescheinigung ausstellen. Diese enthalten eine A...