Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Häusliches Arbeitszimmer
Mittelpunktsbegriff bei mehreren Erwerbstätigkeiten
Für den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung und damit für den unbeschränkten Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen ist bei Steuerpflichtigen, die mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen, nicht auf eine Einzelbetrachtung, sondern auf eine Gesamtbetrachtung aller ausgeübten Tätigkeiten abzustellen. Der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit ist regelmäßig dort, wo sich der Mittelpunkt der Haupttätigkeit befindet.
I. Problemstellung
Das seit 1996 grundsätzlich geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für Aufwendungen betreffend das häusliche Arbeitszimmer gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. In diesem Fall sind die Arbeitszimmeraufwendungen nach Satz 3 der Vorschrift unbeschränkt abziehbar. Problematisch ist die Frage des Mittelpunkts der beruflichen Betätigung vor allem in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige mehreren Tätigkeiten nachgeht, etwa wenn ein Steuerpflichtiger, der für seine nichtselbständige (Vollzeit-)Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer benötigt, daneben in nicht unerheblichem Umfang schriftstellerisch tätig ist.