OFD Frankfurt am Main - S 7410 A - 54 - St I 1.30

Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG bei Maschinenleistungen und bei der Beherbergung von Betriebsfremden

Bezug:

Es ist gefragt worden, inwieweit Maschinenleistungen und die Beherbergung von Betriebsfremden in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu Folgendes:

1. Erbringung von Maschinenleistungen

Die Erbringung von Maschinenleistungen durch einen Land- und Forstwirt fällt nur in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn diese Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Dabei ist zu differenzieren, ob der Empfänger einer solchen Leistung ein Nichtlandwirt oder ein Landwirt ist.

Die Ausführung einer Maschinenleistung an einen Nichtlandwirt dient regelmäßig nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion. Da Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzbesteuerung – und hierzu zählt § 24 UStG – eng auszulegen sind, scheidet eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung unabhängig von der Höhe der Umsätze in diesen Fällen aus.

Ist der Empfänger einer Maschinenleistung ein Land- oder Forstwirt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung i. S. d. Anhang B der 6. EG-Richtlinie handelt. Hiernach handelt es sich insbesondere bei der Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken sowie bei der technischen Hilfe um landwirtschaftliche Dienstleistungen. In diesen Fällen unterliegen diese Umsätze ohne betragsmäßige Beschränkung der Durchschnittssatzbesteuerung.

2. Beherbergung von Betriebsfremden

Obwohl Ferienwohnungen nicht explizit in Abschn. 264 Abs. 3 UStR 2000 aufgeführt sind, bestehen keine Bedenken, deren vorübergehende Überlassung an Feriengäste in die Durchschnittssatzbesteuerung einzubeziehen, sofern keine Gewerblichkeit vorliegt. Zur Prüfung der Gewerblichkeit sind die ertragsteuerlichen Grundsätze heranzuziehen. Die Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 enthalten in Abschnitt 264 Abs. 4 Satz 4 einen entsprechenden Hinweis.

Die Vermietung von Gästezimmern kann nach dem Inkrafttreten der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 auch dann von der Durchschnittssatzbesteuerung erfasst sein, wenn die Zimmer länger als sechs Wochen im Jahr vermietet werden. Der Wegfall der Sechs-Wochen-Regelung (vgl. Abschn. 264 Abs. 3 Satz 3 UStR 1996) in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass alle Gästezimmer zwangsweise in die Pauschalierung einzubeziehen sind. Allgemeine Voraussetzung ist vielmehr auch hier, dass kein Gewerbebetrieb vorliegt.

Zusatz der OFD:

3. Andere – ihrer Natur nach gewerbliche – sonstige Leistungen

Die unter Tz. 1 dargestellten Ausführungen gelten grundsätzlich auch für alle anderen sonstigen Leistungen eines Land- und Forstwirts, die ihrer Natur nach gewerblich sind, also von jedem gewerblichen Unternehmer erbracht werden können, z. B. Fuhrleistungen, Winterdienst für Gemeinden, Pflege von Sportplätzen, Personalgestellungen an Gewerbebetriebe, Vermietungsleistungen etc..

Sofern diese Leistungen nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs ausgeführt werden (dies ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu prüfen) unterliegen sie ausnahmsweise dann der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn sie eine landwirtschaftliche Hilfstätigkeit darstellen (Abschnitt 264 Abs. 1 Satz 4 UStR 2000/2005).

Ob eine landwirtschaftliche Hilfstätigkeit vorliegt, ist in einem ersten Schritt unabhängig vom Ertragsteuerrecht nach den Vorgaben des Artikels 25 i. V. m. den Anhängen A und B der 6. EG-Richtlinie zu entscheiden. Scheidet hiernach eine landwirtschaftliche Hilfstätigkeit aus, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Durchschnittssatzbesteuerung dennoch aus Vereinfachungsgründen auf Basis einer Verwaltungsanweisung in Anlehnung an ertragsteuerliche Grundsätze anzuwenden ist (vgl. z. B. die oben genannten Beherbergungsleistungen – Abschnitt 264 Abs. 4 UStR 2005 – oder Restaurationsleistungen in Besen- und Straußwirtschaften – Abschnitt 264 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005).

4. Anwendungsgrundsätze

Die oben genannten Grundsätze gelten für Umsätze, die ab dem ausgeführt worden sind (Abschnitt 284 UStR 2000).

Zur grundsätzlichen Frage, ob bei einem pauschalierenden Land- und Forstwirt die Regelbesteuerung neben der Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar ist, hat der (BFH/NV 2004 S. 449) dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Sollte sich ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens auf diese EuGH-Vorlage berufen, ruht das Verfahren insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7410 A - 54 - St I 1.30

Fundstelle(n):
WAAAB-53384