OFD Düsseldorf - S 2706 A - St 134 S 2706 - 105 - St 133

Umlagezahlungen eines gemeinnützigen Betriebes gewerblicher Art an seine Trägerkörperschaft

In einem Einzelfall ist die Frage aufgeworfen worden, in welchem Umfang ein gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art Umlagezahlungen an die Trägerkörperschaft leisten darf, ohne gegen das Begünstigungsverbot des § 55 Abs. 1 S. 1 AO zu verstoßen und ohne dass die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen eingestuft werden.

Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:

Die Zahlung einer Umlage stellt in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH und die von der Finanzverwaltung dazu entwickelten Grundsätze zur Aufteilung von Aufwendungen bei gemeinnützigen Vereinen keinen Verstoß gegen die Mittelverwendung dar, wenn die Umlagebeiträge nach einem objektiven und leicht nachvollziehbaren Verteilungsschlüssel ermittelt werden. Umlagefähig sind dabei nur solche Aufwendungen der Kommune, für deren Entstehen der Betrieb gewerblicher Art zumindest mitursächlich ist. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels muss dokumentiert werden. Sofern Personalkosten aus dem hoheitlichen Bereich umgelegt werden sollen, ist durch entsprechende Aufzeichnungen zu dokumentieren, in welchem zeitlichen Umfang die betreffenden Personen für den Betrieb gewerblicher Art tätig geworden sind. Fehlt ein objektiver Maßstab oder werden die entsprechenden Aufzeichnungen nicht geführt, ist die Umlage steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Es ist dann vielmehr davon auszugehen, dass die Aufwendungen ihre primäre Veranlassung im hoheitlichen Bereich haben.

Der BFH hat zwar mit Urteil vom  – I R 31/89 (BStBl 1992 II S. 103) zur Zuordnung von Aufwendungen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins entschieden, dass Ausgaben nicht dem steuerpflichtigen Bereich zugeordnet werden können, wenn sie auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wären. Nach Auffassung der Verwaltung ist ein Abzug von gemischt veranlassten Aufwendungen beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb jedoch immer dann zulässig, wenn ein objektiver Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen auf den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben besteht (AEAO zu § 64 Abs. 1 Nr. 6). Fehlt ein solcher Maßstab, ist die Zuordnung nach der primären Veranlassung für die Aufwendungen im steuerpflichtigen oder steuerfreien Bereich vorzunehmen (AEAO zu § 64 Abs. 1 Nr. 5).

Die Frage, ob entstehende Aufwendungen dem steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich zuzuordnen sind, stellt sich bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts genauso wie bei gemeinnützigen Körperschaften des privaten Rechts. Daher ist es gerechtfertigt, die genannten Grundsätze auch bei der Zuordnung von Ausgaben zum hoheitlichen Bereich bzw. zu den Betrieben gewerblicher Art anzuwenden. R 33 Abs. 3 KStR 2004 geht in eine ähnliche Richtung, in dem dort bestimmt wird, dass Aufwendungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die aus der Unterhaltung des Betriebes gewerblicher Art erwachsen, auch ohne besondere Regelung in angemessenem Umfang als Betriebsausgaben des Betriebes gewerblicher Art abziehbar sind.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Umlage der Höhe nach einem Fremdvergleich standhalten muss.

Diese Beurteilung ist auf Bundesebene abgestimmt.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 2706 A - St 134S 2706 - 105 - St 133
OFD Münster v. - S 2729 - 199 - St 13 - 33

Fundstelle(n):
IAAAB-53380