Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebauliche Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG, § 82g EStDV);
Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
Der (BStBl 2005 II S. 171) u. a. entschieden, dass im Gegensatz zu den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStR 1990). Dieses BFH-Urteil wird in Kürze in BStBl II veröffentlicht.
Die Veröffentlichung dieses noch zu § 82g EStDV ergangenen BFH-Urteils wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht beanstandet, da es die Rechtslage vor Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien betraf.
In den zu § 7h EStG – gesetzliche Nachfolgeregelung von § 82g EStDV – ergangenen bundeseinheitlichen Bescheinigungsrichtlinien wird unter Hinweis auf R 83a EStR zum „Bescheinigungsverfahren” genau festgelegt, welche Kriterien die zuständige Gemeinde zu prüfen und zu bescheinigen hat, vor allem auch, in welcher Höhe Aufwendungen für Modernisierungs-, Instandsetzungs- und andere Maßnahmen i.S.d. § 7h EStG durchgeführt worden sind.
Durch die die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Inneren und der Finanzen vom (= ESt-Kartei, Karte 3.1 zu § 7h EStG) wurden die länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien auch für die Sanierungsmaßnahmen zuständigen kommunalen Bescheinigungsbehörden bindend, mit der Folge, dass es nach der neuen Rechtslage zu keinen Revisionsverfahren mehr kommen dürfte, bei denen die Bescheinigungsbehörde eine unvollständige Bescheinigung ausstellt. Sollte – wie z.B. im o.a. Revisionsfall – die Bescheinigungsbehörde die Höhe der spezifischen Aufwendungen nicht bescheinigen, ist der Abzug der beantragten erhöhten Absetzungen nicht vorab im Einspruchsverfahren abzulehnen. Vielmehr muss das zuständige Finanzamt Im Remonstrationsverfahren – ggf. unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Bescheinigungsrichtlinie – bei der Bescheinigungsbehörde auf der Ausstellung einer vollständigen Bescheinigung bestehen.
Es ist vorgesehen, R 83a Abs. 4 EStR 2005 mit einem Hinweis auf die länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a EStG sowie auf die Übersicht über die Veröffentlichung dieser Bescheinigungsrichtlinien (BStBl 2000 I S. 1513 und BStBl 2004 I S. 1049) zu versehen.
aus IV C 3 – S 2198 a – 5/05
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2198 a - 8 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2198 a - 27/St 32
Fundstelle(n):
RAAAB-53377