Kosten der Vollstreckung, §§ 337, 338 AO
Kosten der Zwangsvollstreckung sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehen. Es ist zwischen Gebühren und Auslagen zu unterscheiden.
Schuldner der Kosten ist der Vollstreckungsschuldner (§ 337 Abs. 1 Satz 2 AO).
Gem. § 338 AO kommen folgende Gebühren in Betracht:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Erhebung der Auslagen richtet sich nach § 344 AO.
Nicht zu erhebende Aufwendungen
Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, sind von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten (§ 345 AO).
Kosten, die durch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, sind nicht zu erheben (§ 346 Abs. 1) AO).
Ansatz/Beitreibung der Kosten
Die Frist für den Ansatz der Kosten beträgt ein Jahr (§ 346 Abs. 2 AO, vgl. a. AEAO vor § 169 – 171 Nr. 5 bzw. AEAO § 169 Nr. 4). Die Kosten sind in der Regel mit dem Hauptanspruch beizutreiben.
Eines Leistungsgebots bedarf es nur, wenn die Kosten nicht zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 AO).
Vorlage
Zur Unterstützung der Berechnung und Überwachung der vollständigen Erhebung der Kosten ist die Vorlage Voll 8 zu verwenden.
OFD Hannover v. - S 0570 - 4 - StO 154
Fundstelle(n):
KAAAB-53362