Auslegung der Zeitbestimmung in der Anwendungsregelung des § 19 Abs. 1 EigZulGS. 8
Gesetze: EigZulG § 19
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgehobene Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich klar aus dem Gesetz ergibt.
Gemäß § 19 Abs. 1 EigZulG ist das Gesetz anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem „auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat” (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760; vom IX S 28/00, BFH/NV 2001, 751). Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Die darin verwandte Zeitbestimmung lässt keinen Spielraum zu. An diesen eindeutigen Gesetzeswortlaut sind die Gerichte gebunden (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Sie sind nicht befugt, einen vom Gesetzgeber gesetzlich genau umrissenen Begünstigungstatbestand aufgrund eigener Wertvorstellungen auszuweiten (ständige Rechtsprechung, vgl. , Zeitschrift für Steuern & Recht, 2005 Heft 5, Seite R-173 ff., m.w.N.).
Im Streitfall datiert der maßgebende notariell beurkundete Kaufvertrag vom ; auf das Datum der Eigentumsumschreibung im Grundbuch kommt es nicht an (vgl. , juris-Dokument STRE200250758).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1244 Nr. 8
GAAAB-53346