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Baurecht; | Einfügen einer Spielhalle in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 BauGB)
Bei der Bestimmung des für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist grundsätzlich auf die in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich genannten Nutzungsarten, seien sie abschließend geregelt oder nur als ,,bestimmte Nutzungsarten'' i. S. von § 1 Abs. 5 BauNVO in der Baunutzungsverordnung erwähnt, abzustellen. Wenn in der näheren Umgebung keine Vergnügungsstätte vorhanden ist, fügt sich eine Vergnügungsstätte i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB nur ein, wenn sie die gegebene Situation nicht negativ in Bewegung bringt ().