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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1174/02 EFG 2005 S. 1511 Nr. 19

Gesetze: AO § 278 Abs. 2

Zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides gem. § 278 AO

Leitsatz

Auch wenn man den Auffassungen in der Literatur folgt, dass eine zeitlich unbeschränkte Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers nicht in Betracht komme, auch wenn im Gesetz keine zeitliche Einschränkung vorgesehen ist, so ist für die Geltendmachung der Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO wenigstens eine Frist von 10 Jahren seit der unentgeltlichen Zuwendung anzunehmen.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 917 Nr. 15
EFG 2005 S. 1511 Nr. 19
QAAAB-53266

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.04.2005 - 6 K 1174/02

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