Gesetze: VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 1
Unschädliche Falschbezeichnung in der Ausfuhranmeldung
Leitsatz
Nicht derjenige, der die Ausfuhrerstattung beansprucht, ist Ausführer im Sinne des Marktordnungsrechts, sondern die Person,
der der Anspruch auf Erstattung (tatsächlich) zusteht ("... Anspruch auf die Erstattung hat ..."). Entscheidend ist allein,
dass bei Gesamtwürdigung der mit der Ausfuhranmeldung eingereichten Unterlagen kein Zweifel daran besteht, dass in Wahrheit
der tatsächliche Ausführer das angemeldete Erzeugnis unter Inanspruchnahme von Erstattung ausführen wollte. Die Angabe einer
anderen Firma im Feld 2 der Ausfuhranmeldung erweist sich damit als unschädliche Falschbezeichnung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1150 Nr. 18 SAAAB-53248
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2004 - IV 31/02