1. Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche sind vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen,
wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt
wird. Gem. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt dies entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Verwaltungsakts erledigt. Die Beendigung der Rechtshängigkeit durch Klagerücknahme steht dabei der Anwendung des § 236 Abs.
2 Nr.1 AO nicht entgegen.
2. Bei dem Anspruch auf Investitionszulage handelt es sich zwar nicht um einen Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruch
i.S.d. § 236 AO. Die Vorschrift ist gem. § 7 InvZulG 1993 aber entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n): AO-StB 2005 S. 286 Nr. 10 BBV-Kurznachricht Nr. 8/2005 S. 6 EFG 2005 S. 1088 Nr. 14 MAAAB-53224
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