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FG Köln Urteil v. - 11 K 5427/02 EFG 2005 S. 1088 Nr. 14

Gesetze: InvZulG 1993 § 7 Abs. 1 FGO§ 66 AO § 236 Abs. 2 Nr. 1

Verfahren

Prozesszinsen

Leitsatz

1. Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche sind vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Gem. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt dies entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt. Die Beendigung der Rechtshängigkeit durch Klagerücknahme steht dabei der Anwendung des § 236 Abs. 2 Nr.1 AO nicht entgegen.

2. Bei dem Anspruch auf Investitionszulage handelt es sich zwar nicht um einen Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruch i.S.d. § 236 AO. Die Vorschrift ist gem. § 7 InvZulG 1993 aber entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
AO-StB 2005 S. 286 Nr. 10
BBV-Kurznachricht Nr. 8/2005 S. 6
EFG 2005 S. 1088 Nr. 14
MAAAB-53224

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FG Köln, Urteil v. 16.02.2005 - 11 K 5427/02

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