Zur Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Gutachten als Steuerberatungskosten und von Zinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO, die
in 1999 für davor liegende Zeiträume entrichtet wurden
Leitsatz
Als Steuerberatungskosten sind nicht jegliche in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehende Aufwendungen
berücksichtigungsfähig, sondern lediglich Kosten für die Beratung als solche. Der Wegfall des Sonderausgabenabzuges für Zinsen
i. S. d. § 233a Abs. 1 Satz 1 AO nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom (Bundesgesetzblatt I 1999,
402) stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1396 Nr. 23 EFG 2005 S. 1033 Nr. 13 CAAAB-53223
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.02.2004 - 2 K 2112/01
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