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FinMin NRW 20.01.1995 S 3844 2 V A 2

Erbschaftsteuer; | Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG bei Bestattungsvorsorge-Treuhandkonten

Insbesondere größere Bestattungsinstitute schließen zunehmend mit Auftraggebern Bestattungsvorsorgeverträge ab, die mit einem Treuhandkonto-Vertrag gekoppelt sind. Hierbei zahlt der Auftraggeber die voraussichtlichen Bestattungskosten auf ein Treuhandkonto bei einer Bank ein. Das Bestattungsinstitut verwaltet das Konto treuhänderisch. Nach dem Tod des Auftraggebers nimmt es die Bestattung vor und entnimmt die Kosten dem Guthaben. Ein eventuell verbleibendes Guthaben ist grds. an die Erben auszuzahlen. Gem. dem gilt für derartige Bestattungsvorsorge-Verträge folgendes: (1) Das Guthaben gehört beim Tod des Treugebers (Erblassers) zu dessen Vermögen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Das Treuhandverhältnis und der Name des Treugebers sind der Bank beka...

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