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Vermögensübertragung auf liechtensteinische Stiftung steuerpflichtig
Bei Vermögenstransaktionen aus Deutschland auf eine liechtensteinische Stiftung fällt stets deutsche Schenkungsteuer an. Das dem Stifter eingeräumte Recht, über das Stiftungsvermögen durch entsprechende Weisungen zu verfügen, rechtfertigt es – entgegen /04 zum Strafbefreiungserklärungsgesetz – nicht, die Stiftung als nicht verfügungsberechtigt anzusehen. Im Streitfall hatte der Kläger lediglich die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, das an die Stiftung übertragene Vermögen anderweitig auszukehren. Das ist eine vergleichbare Rechtsposition wie bei Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt. Das wiederum ist nach der Rechtsprechung des BFH eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung des Bedachten.S. 11