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Keine Umwandlung verrechenbarer Verluste bei Strukturwandel
Bei Beendigung einer vermögensverwaltenden KG kann ein Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn nicht entstehen. Eine Umqualifizierung verrechenbarer Verluste in ausgleichsfähige Verluste kommt bei Strukturwandel eines vermögensverwaltenden hin zu einem gewerblichen Unternehmen nicht in Betracht.