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Eigentumswohnung einer GbR nicht stets notwendiges Betriebsvermögen
Eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung ist nicht bereits deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen eines Architektenbüros zuzuordnen, weil sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft wurde.
Anmerkung: Die Ablehnung notwendigen Betriebsvermögens und die dadurch bewirkte Zuordnung der Zweckentfremdungsersatzwohnung zum Privatvermögen vermeiden die Verstrickung stiller Reserven, verhindern andererseits aber nicht die Zuordnung einer solchen Wohnung zum gewillkürten Betriebsvermögen.