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Aufwendungen eines Schulleiters für häusliches Arbeitszimmer
Schulleiter können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dann als Werbungskosten absetzen, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies ist der Fall, wenn ein Dienstzimmer nur für die übertragenen Verwaltungsaufgaben, nicht aber für die Lehrtätigkeit bereitgestellt wird.