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Einkommensteuerhöhe ist aus vermögensteuerrechtlicher Sicht Tatsache
Die Höhe der Einkommensteuer ist aus vermögensteuerrechtlicher Sicht Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO. Wenn nachträglich bekannt werdende Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen, für sich genommen die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllen, aber in einem Bescheid berücksichtigt werden, der auf einer anderen Vorschrift beruht, kann das Verschulden des Steuerpflichtigen unbeachtlich sein.