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Für Grundstücksbewertung bei Betriebsaufspaltung ist vereinbarte Miete maßgeblich
Bei der entgeltlichen Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung muss das Finanzamt bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Grundbesitzwerte die vertraglich vereinbarte Miete zugrunde legen. Ein Ansatz der üblichen Miete kommt nicht in Betracht, weil § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht anwendbar ist.