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BMF 24.03.2005 IV C 4 -S 0171 - 32/05, NWB direkt 21/2005 S. 9

Auflagen bei der Genehmigung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Eine gemeinnützige Körperschaft ist bereits nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO verpflichtet, ihre Mittel ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke einzusetzen. Ein steuerlicher Abzug derartiger Aufwendungen als Betriebsausgaben scheidet aus. Die Aufwendungen für gemeinnützige oder satzungsmäßige Zwecke können auch nicht aufgrund einer „Auflage” als abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.

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