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Dreiecksgeschäft auch bei mehr als drei Beteiligten
Die Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 verneinten das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, wenn an einem Reihengeschäft mehr als drei Unternehmer beteiligt waren. Mit den ab geltenden Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 hält die Finanzverwaltung hieran nicht weiter fest und spricht nunmehr auch dann von einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft, wenn an einem Reihengeschäft mehr als drei Unternehmer beteiligt sind und die drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen. Die neue Regelung ist deshalb zu begrüßen, weil sie die bisherigen Risiken des mittleren Unternehmers vermindert.