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EuGH: Vorsteuerabzug für häusliches Arbeitszimmer
Rechnungen können auf die Eheleute lauten
Ein Unternehmer, der zusammen mit seiner Ehefrau ein Wohnhaus errichtet, kann den vollen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für das von ihm genutzte Arbeitszimmer vornehmen, auch wenn die Rechnungen für die Bauleistungen nicht auf ihn, sondern auf die Ehegatten lauten.
Der Fall
Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau erwarben 1990 gemeinschaftlich ein Grundstück. Die Eheleute beauftragten verschiedene Unternehmen mit der Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück. Die Eigentumsanteile an dem Grundstück und an diesem Wohnhaus entfielen zu einem Viertel auf den Steuerpflichtigen und S. 2zu drei Vierteln auf seine Ehefrau. Alle Rechnungen für die Bauleistungen lauteten auf die Eheleute, ohne dass nach ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen unterschieden worden wäre. Der Steuerpflichtige verwendete einen Raum dieses Wohnhauses als Arbeitszimmer, um zusätzlich zu seiner nichtselbständigen Tätigkeit nebenberuflich als Fachbuchautor tätig zu sein. In seinen Umsatzsteuererklärungen machte der Steuerpflichtige aus den Rechnungen für die Bauleistungen Vorsteuerbeträge anteilig geltend, wobei er den abziehbaren Teil entsprechend dem Verhältnis zwischen...