Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abbruchkosten eines Gebäudes als Anschaffungskosten des Grund und Bodens
Erwirbt der Stpfl. in Abbruchabsicht ein bebautes Grundstück und lässt er das Gebäude abreißen, so gehören die Abbruchkosten – wie auch ein etwaiger Buchwert des abgerissenen Gebäudes – nur dann zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes, wenn das neue Gebäude an der Stelle des abgerissenen Gebäudes errichtet wird; denn in diesem Fall war der Abriss des alten Gebäudes Voraussetzung für die Herstellung des neuen Gebäudes. Wird hingegen das in Abbruchabsicht erworbene Gebäude abgerissen, ohne dass an seiner Stelle ein neues Gebäude oder sonstiges Wirtschaftsgut (z. B. Parkplatz) hergestellt wird, so sind die Abbruchkosten den - nicht abschreibbaren - Anschaffungskosten für den Grund und Boden zuzuordnen. Dies gilt nach dem sel...