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Unfallversicherung | Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte
Ein Haftungsausschluss aufgrund einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 SGB VII kommt nur in Betracht, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. An einem solchen für die gemeinsame Betriebsstätte erforderlichen „bewussten Miteinander” der Tätigkeiten fehlt es, wenn eine Arbeitnehmerin beim Umzug der Firma lediglich kontrolliert, ob die Möbelpacker alles mitgenommen haben, ohne sich an den Ladearbeiten zu beteiligen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin am Vortag das Büromaterial verpackt und zum Verladen bereitgestellt hatte ().