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Gesellschaftsrecht | Löschung der GmbH ohne Einhaltung des Sperrjahrs
Kommt eine Verteilung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter der GmbH nicht (mehr) in Betracht, so kann nach dem (RNotZ 2005 S. 50) die Beendigung der GmbH auch ohne die Einhaltung des Sperrjahrs gem. § 73 GmbHG in das Handelsregister eingetragen werden, wobei zum Nachweis der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft im Allgemeinen die mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma verbundene Versicherung des Liquidators, ggf. in Verbindung mit einer näheren Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse, genügt.