OFD Düsseldorf

Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 S. 2 UStG) bei Wechsel der Steuerschuldnerschaft (§ 13b Abs. 2 S. 2 UStG)

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 8/2005

Die Einführung der Steuerschuldnerschaftsübertragung bei Bauleistungen (§ 13b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2 UStG) führte für viele Bauleistenden zu einer drastischen Verringerung ihrer Jahresumsatzsteuerschuld, soweit diese Umsatzsteuer nunmehr vom Leistungsempfänger geschuldet wird.

Gaben solche Unternehmer bislang nach § 18 Abs. 2 S. 2 UStG monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, so verringert sich durch die Neuregelung bei den Bauleistenden die Jahresumsatzsteuerschuld 2004 häufig unter die Grenze von 6.136 EUR ab, sodass diese Fälle ab 2005 auf quartalsweise Voranmeldungsabgabe i.S. von § 18 Abs. 2 S. 1 UStG umgestellt wurden.

In der Praxis beantragen diese Unternehmer nach angekündigter oder bereits erfolgter Umstellung nun teilweise die Beibehaltung der monatlichen Erklärungsabgabepflicht mit dem Argument, bei gedanklicher Einbeziehung der nunmehr vom Leistungsempfänger geschuldeten Umsatzsteuer ergäbe sich weiterhin eine Zahllast von über 6.136 EUR.

Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Regel-Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 €, ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 S. 2 UStG). Unternehmer, bei denen sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuss zu ihren Gunsten von mehr als 6.136 € ergeben hat, können die monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung wählen, wenn sie dies fristgerecht beantragen (§ 18 Abs. 2a UStG/A. 225a Abs. 1 S. 5 UStR 2005),

Der Gesetzgeber hat bei den Regelungen des § 18 Abs. 2 und 2a UStG auf die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt, damit für Unternehmer und Finanzverwaltung bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum für das laufende Kalenderjahr feststeht. Von einer Regelung, die außerdem auf die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Kalenderjahres abstellt, wurde zur Verwaltungsvereinfachung abgesehen, um zeitaufwändige und schwierige Ermittlungen in Einzelfällen zu vermeiden. Gleichermaßen erlauben es die Vorschriften nicht, von der tatsächlichen Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Kalenderjahres abzuweichen, in dem eingetretene Gesetzesänderungen nicht berücksichtigt werden.

Die gesetzliche Regelung kann zwar in Einzelfällen zu gewissen Härten führen. Diese müssen jedoch in einem Masseverfahren wie dem Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren hingenommen werden. Ein Abgehen von der typisierenden Betrachtungsweise würde in Einzelfällen zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen und den vom Gesetzgeber gewollten reibungslosen Verfahrensablauf gefährden. Damit haben die Finanzämter keinen Ermessensspielraum, in Ausnahmefällen die Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen zuzulassen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v.
OFD Münster v.

Fundstelle(n):
OAAAB-53044