Auskunft an die für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zuständigen Behörden
Nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz – USG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2002 I S. 972) erhalten der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen im Sinne des § 3 USG Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung).
Nach § 20 Abs. 4 USG haben die Finanzbehörden den zur Gewährung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden auf Ersuchen, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen.
Für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem USG sind in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise zuständig (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem USG vom , GV NW S. 825, zuletzt geändert durch Verordnung vom , GV NW S. 424; siehe auch SGV NW 51). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige bei seiner Einberufung seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – seinen ständigen Aufenthalt hatte (§ 1 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung).
Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 0130
OFD Münster v. - S 0130
Fundstelle(n):
KAAAB-53028