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OFD Düsseldorf - S 0130

Auskunft an die für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zuständigen Behörden

Nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz – USG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2002 I S. 972) erhalten der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen im Sinne des § 3 USG Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung).

Nach § 20 Abs. 4 USG haben die Finanzbehörden den zur Gewährung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden auf Ersuchen, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen.

Für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem USG sind in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise zuständig (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem USG vom , GV NW S. 825, zuletzt geändert durch Verordnung vom , GV NW S. 424; siehe auch SGV NW 51). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige bei seiner Einberufung seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – seinen ständigen Aufenthalt hatte (§ 1 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung).

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 0130
OFD Münster v. - S 0130

Fundstelle(n):
KAAAB-53028