Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern
Krankenhäuser können nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb i.S.d. § 67 AO begründen. Üben sie darüber hinaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist gesondert zu prüfen, ob insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein weiterer Zweckbetrieb nach Maßgabe der §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegt.
Zur steuerlichen Beurteilung von zusätzlichen Leistungen, die von den Krankenhäusern erbracht werden, ist folgende Auffassung zu vertreten:
1. Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten
Krankenhäuser stellen ihren Patienten auf Wunsch gegen Entgelt Telefone und Fernsehgeräte zur Verfügung. Die entgeltliche Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch Krankenhäuser an ihre Patienten erfolgt im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Entsprechend hat auch das Az. 13 K 6633/00 (rkr), n.V.) zur Frage der Telefone entschieden. Die Überlassung von Fernsehgeräten war zwar nicht Gegenstand des vom Finanzgericht Köln entschiedenen Falls, wäre aber entsprechend zu beurteilen.
Die Überlassung der Telefone und Fernsehgeräte gegen Entgelt kann nicht über § 67 AO dem Bereich des Zweckbetriebs Krankenhaus zugerechnet werden, da Krankenhäuser nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb i.S.d. § 67 AO begründen können. Eine Überlassung der Telefone und Fernsehgeräte als Ausfluss der pflegerischen Leistung „Unterbringung” kommt nicht in Betracht, da die Telefon- und Fernsehnutzung nicht zu den pflegesatzfähigen Krankenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), sondern zu den gesondert abzurechnenden Wahlleistungen gem. § 22 BPflV gehört. Auch für eine Zuordnung der entgeltlichen Telefon- und Fernsehnutzung zum Zweckbetrieb Krankenhaus im Billigkeitswege besteht entgegen der teilweise in der Literatur (vgl. Klein, AO – § 67 Rz. 3; Schwarz, AO – Loseblatt § 67 Rz. 4; Knorr/Klassmann, Die Besteuerung der Krankenhäuser 2. Auflage, Rz. 249) vertretenen Auffassung, bei der Nutzungsüberlassung handele es sich um eine unschädliche Annehmlichkeit, kein Raum.
Ein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO liegt ebenfalls nicht vor, weil die steuerbegünstigten Satzungszwecke auch ohne eine Überlassung von Fernsprechanlagen erreicht werden können und damit die Voraussetzung des § 65 Nr. 2 AO nicht erfüllt ist.
Die Vorschriften des § 66 und § 68 AO sind hier eindeutig nicht einschlägig.
1.1 Keine schädliche Auswirkungen für die Zweckbetriebseigenschaft der Krankenhäuser
Nach § 67 AO ist ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der BPflV fällt, ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 v.H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 BPflV) berechnet werden. Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen führt grundsätzlich dazu, dass diese Pflegetage für die Berechnung der 40 v.H.-Grenze herausfallen. Folglich könnte es streng genommen dazu kommen, dass das Krankenhaus aufgrund der Wahlleistung Überlassung von Telefonen und Fernsehgeräten die 40 v.H.-Grenze für die Zweckbetriebseigenschaft des eigentlichen Krankenhausbetriebes nicht mehr erfüllen kann.
In diesem Zusammenhang ist es jedoch vertretbar, die Geräteüberlassung aus Billigkeitsgründen als unschädliche Annehmlichkeit anzusehen, denn es wäre sachlich unbillig, die steuerliche Förderung des eigentlichen Krankenhausbetriebes an der zusätzlichen Bereitstellung der genannten und im Verhältnis zu den Hauptleistungen unbedeutenden Nebenleistung scheitern zu lassen.
1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten
Umsatzsteuerlich handelte es sich bis einschließlich 2004 um mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundene Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG. Die in Abschn. 100 Abs. 2 UStR enthaltene Aufzählung führte bislang unter Nr. 6 insoweit auch die Überlassung von Fernsprechanlagen an Patienten auf. Diese Aussage ist in den UStR 2004 nicht mehr enthalten. Ab dem gilt demnach für diese Leistungen der Krankenhäuser der Regelsteuersatz (vgl. hierzu die Ausführungen in der Umsatzsteuer-Kurzinformation Nr. 03/2005, .
2. Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik bzw. an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis
Räumt ein als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkanntes Krankenhaus einer nicht als gemeinnützig anerkannten privaten Klinik oder einer Arztpraxis vertraglich gegen Entgelt die Möglichkeit ein, Patienten an das Krankenhaus zu überweisen, die dort stationär versorgt werden sollen, wird hierdurch ein weiterer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet.
In dem der o.g. Entscheidung des zugrunde liegenden Urteilsfall stellte ein Krankenhaus unabhängig von der tatsächlichen Belegung einer privaten Herzklinik eine feste Anzahl von Betten zur Verfügung und erhielt dafür ein Entgelt, wodurch alle krankenhaustypischen Leistungen (einschl. Pflegepersonal, Arzneimittel, medizinischem Bedarf) abgegolten waren. Daneben bestand eine Vereinbarung mit einer Arztpraxis, die vorsah, dass die Ärzte der Gemeinschaftspraxis ihre Patienten im Krankenhaus weiter versorgten und zu diesem Zweck die allgemeinen Krankenhausleistungen gegen Entgelt in Anspruch nahmen. Das Krankenhaus unterhält durch die vorstehende Personal- und Sachmittelgestellung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, weil es aus Sicht des Krankenhauses an einer eigenen Zweckverwirklichung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO mangelt. So liegt eine für die Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Förderung der Allgemeinheit (Patienten) nicht vor, da das Krankenhaus mit seinen Leistungen lediglich die eigenwirtschaftlichen Interessen der Herzklinik bzw. der Gemeinschaftspraxis fördert. Nur die Herzklinik bzw. die Gemeinschaftspraxis sind Vertragspartner der Patienten und erbringen daher die Krankenhauspflegeleistungen. Die Herzklinik und die Gemeinschaftspraxis sind auch nicht als Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO anzusehen, weil sie weisungsfrei arbeiten können und keine Einflussmöglichkeiten des Krankenhauses bestehen.
Dass es sich bei den Leistungen des Krankenhauses um mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundene Umsätze i.S. des § 4 Nr. 16 UStG handelt, steht dem nicht entgegen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Personal- und Sachmittelgestellung an Dritte Auswirkungen auf die Zweckbetriebseigenschaft des eigentlichen Krankenhausbetriebes nach § 67 AO haben kann.
Ob die Pflegetage, die auf Patienten der Dritten entfallen, in die unter Tz. 1.1 erwähnte Berechnung der 40 v.H.-Grenze mit einbezogen werden dürfen, muss danach beurteilt werden, wie diese die erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber den Patienten bzw. den Kostenträgern abrechnen. Werden die ärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) abgerechnet, steht dies der Inanspruchnahme von Wahlleistungen durch einen Krankenhausarzt gleich. Nur wenn die Dritten die ärztlichen Leistungen über Krankenschein oder entsprechend den für Kassenabrechnungen geltenden Vergütungssätzen abrechnen, kommt eine Einbeziehung der Pflegetage in die Berechnung der 40 v.H.-Grenze in Betracht.
3. Personal- und Sachmittelgestellung an Belegärzte zwecks stationärer oder teilstationärer Behandlung durch die Belegärzte
Krankenhäuser schließen teilweise Belegarztverträge mit folgendem Inhalt ab:
Dem Belegarzt wird gestattet, im Krankenhaus Patienten seines Fachgebietes stationär oder teilstationär zu behandeln. Eine ambulante Behandlung von Patienten im Krankenhaus ist ihm – abgesehen von Notfällen – nur gestattet, wenn er vorher mit dem Krankenhaus eine entsprechende Vereinbarung zur Durchführung ambulanter Tätigkeiten im Krankenhaus abgeschlossen hat.
Der Belegarzt steht zum Krankenhaus weder in einem Arbeitsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Als freiberuflich tätiger Arzt schließt der Belegarzt mit den Patienten den Vertrag über die ärztliche Behandlung. Der Belegarzt ist in seiner ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich unabhängig und eigenverantwortlich. Eine feststehende Bettenzahl wird nicht vertraglich vereinbart. Über die Aufnahme und Entlassung von Patienten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Betten entscheidet unter ärztlichen Gesichtspunkten und nach dem Recht der GKV der Belegarzt.
Zur Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit ist der Belegarzt berechtigt, die hierfür im Krankenhaus bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel sowie die ärztlichen Mitarbeiter und Schreibkräfte in Anspruch zu nehmen. Die ärztlichen Leistungen rechnet der Belegarzt mit den Patienten oder den Kostenträgern unmittelbar ab, die übrigen stationären Leistungen das Krankenhaus. Dem Krankenhaus hat er einen Vorteilsausgleich in Höhe eines bestimmten v.H.-Satzes bezogen auf seine Bruttoeinnahmen aus stationärer Tätigkeit zu entrichten. Besteht zudem eine Vereinbarung zur Durchführung ambulanter Tätigkeiten im Krankenhaus, richtet sich die Kostenerstattung nach der im Einzelnen getroffenen Vereinbarung. Bei der Behandlung von ambulanten Notfällen, sind die dem Krankenhaus durch die Inanspruchnahme von Krankenhauseinrichtungen und Krankenhauspersonal entstehenden Kosten zu ersetzen.
Mit der Personal- und Sachmittelgestellung an Belegärzte gegen Vorteilsausgleich bzw. Kostenerstattung begründet das Krankenhaus aus den unter Tz. 1 dargestellten Gründen ebenfalls einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
4. Personal- und Sachmittelgestellung an Chefärzte zur Erbringung von Wahlleistungen gegenüber den Krankenhauspatienten
Im Rahmen von Verträgen zwischen Krankenhaus und Chefarzt wird den Chefärzten in der Regel das Recht eingeräumt, so genannte Wahlleistungen gegenüber stationär aufgenommenen Patienten des Krankenhauses zu erbringen.
Hierbei ergeben sich häufig folgende Rahmendaten, die allgemein üblich sein dürften:
Den Wahlleistungen liegt eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten (Wahlleistungsvereinbarung) zu Grunde. Vertragspartner sind der Patient und das Krankenhaus.
Die Vertragspartner vereinbaren hierin, dass die ärztlichen Leistungen dem Patienten gegenüber nur von dem jeweiligen Chefarzt der Abteilung oder dessen Vertreter persönlich erbracht werden.
Diese Wahlleistungen gehören nach § 2 Abs. 1 BPflV nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Sie sind daher nach § 7 Abs. 2 BPflV auch nicht pflegesatzfähig.
Das Krankenhaus räumt seinen angestellten Ärzten aber das Liquidationsrecht für diese – über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehenden – Wahlleistungen der Chefärzte ein. Aufgrund des eigenen Liquidationsrechts der Chefärzte zahlt der Patient oder der Kostenträger das Honorar für die empfangenen Wahlleistungen daher nicht an das Krankenhaus, sondern direkt an den behandelnden Chefarzt.
Von den erzielten Behandlungserlösen führen die Chefärzte ihrerseits Nutzungsentgelte für die Inanspruchnahme von Personal und Inventar an das Krankenhaus ab. Die Höhe der Nutzungsentgelte richtet sich nach § 24 BPflV. Danach ist für jede erbrachte ärztliche Leistung, die gegenüber den Patienten nach der GOÄ abgerechnet wird, ein in einem pauschalen Prozentsatz des Gebührensatzes bemessenes Nutzungsentgelt an das Krankenhaus zu entrichten.
Das Nutzungsentgelt wird im Übrigen nach der BPflV auf den Pflegesatz angerechnet. Außerdem hat der Chefarzt die nachgeordneten Ärzte an dem Einkommen aus dem Liquidationsrecht zu beteiligen.
Die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung des Krankenhauses an den Chefarzt zur Erbringung von Wahlleistungen gegenüber Krankenhauspatienten ist dem Zweckbetrieb Krankenhaus i.S.d. § 67 AO zuzurechnen.
Der Vertrag über die gesondert berechenbaren ärztlichen Wahlleistungen kommt ausschließlich zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus zustande. Der Chefarzt tritt dort nur insoweit in Erscheinung, als vorgesehen ist, dass die vereinbarten Leistungen durch ihn oder unter seiner Leitung erbracht werden.
Außerdem gehören die gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen zum dienstlichen Pflichtenkreis des Chefarztes. Er übt auch die Tätigkeit im Liquidationsbereich zu den Zeiten aus, für die er laut Dienstplan eingeteilt ist oder sich eingeteilt hat. Die Urlaubsregelung unterscheidet grds. nicht zwischen der allgemeinen Tätigkeit als Krankenhauschefarzt und der Erbringung der Wahlleistungen. Organisation und Durchführung der Liquidationstätigkeit ist ihm durch das Krankenhaus sowohl hinsichtlich der Räumlichkeiten als auch bezüglich des ihm zur Seite gestellten ärztlichen und nichtärztlichen Personals weitgehend vorgegeben. Ohne Eingliederung in den Betrieb des Krankenhauses könnte der Chefarzt die Tätigkeit im Liquidationsbereich gar nicht ausüben.
Hinzu kommt, dass die Nutzungsentgelte, die der Chefarzt an das Krankenhaus zu zahlen hat, gem. § 7 BPflV unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Budgets und der Pflegesätze nach § 10 BPflV haben, die das Krankenhaus bei den Kostenträgern für seine Leistungen geltend machen kann.
Der Chefarzt ist in die Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks als Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO eingeschaltet, weil er aufgrund der Dienstvereinbarung mit dem Krankenhaus tätig wird, wonach er einen konkreten Auftrag des Krankenhauses in Form von ärztlichen Wahlleistungen gegenüber dem Patienten erbringt.
Dass die Tätigkeit des Chefarztes als Hilfsperson nach dem AEAO Nr. 2 zu § 57 AO selbst nicht gemeinnützig ist, ist unerheblich.
In neueren Verträgen gehen die Krankenhäuser im Übrigen wohl auch dazu über, dem Chefarzt eine pauschale Vergütung zu zahlen, mit der auch die Verpflichtung abgegolten ist, ärztliche Wahlleistungen gegenüber dem stationären Papienten zu erbringen. Ein eingeständiges Liquidationsrecht steht ihm damit nicht mehr zu. Die pauschalen Vergütungen sind als Lohnbestandteil lohnsteuerpflichtig.
5. Personal- und Sachmittelgestellung an Chefärzte zum Betrieb einer ambulanten Praxis im Krankenhaus (genehmigte Nebentätigkeit)
Von den Dienstvereinbarungen im Anstellungsvertrag und der Regelung der Liquidationsberechtigung bei Wahlleistungen gegenüber Krankenhauspatienten sind separate Vereinbarungen zwischen dem Krankenhaus und den Chefärzten über so genannte „Nebentätigkeiten” abzugrenzen.
So haben die Chefärzte im Regelfall die Möglichkeit, im Rahmen einer von ihnen betriebenen „Ambulanz” im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auch solche Patienten zu behandeln, die sich nicht in stationärer Behandlung des Krankenhauses befinden.
Das Krankenhaus stellt den Chefärzten hierfür ebenfalls Personal und Sachmittel zur Verfügung. Die Höhe der von den Chefärzten an das Krankenhaus zu entrichtenden Nutzungsentgelte richtet sich nicht nach den Bestimmungen der BPflV, sondern ist in den entsprechenden Verträgen über „Nebentätigkeiten” festgelegt.
Sie betragen in der Regel 35 – 40 v.H. der ärztlichen Liquidation.
5.1 Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Krankenhäuser
Die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung durch ein Krankenhaus an den Chefarzt für dessen Privatambulanz begründet einen weiteren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Krankenhauses.
Das Krankenhaus wird insoweit nicht mehr im Rahmen seines Zweckbetriebs Krankenhaus i.S. des § 67 AO tätig, weil es an einer unmittelbaren Förderung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fehlt und das Krankenhaus im Übrigen auch nicht selbstlos die Allgemeinheit fördert.
Die Leistungen des Krankenhauses kommen nicht unmittelbar im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO den Krankenhauspatienten zugute, sondern ausschließlich den Chefärzten, die mit dem überlassenen Personal bzw. mit den überlassenen Sachmitteln ihre eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen, Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit zu erzielen.
Anders als bei der Erbringung von Wahlleistungen, kann die ambulante Tätigkeit des Chefarztes nicht als Hilfstätigkeit angesehen werden, da die Chefärzte im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegenüber den Patienten tätig werden. Damit kann das Wirken des Chefarztes nicht wie eigenes Wirken der Körperschaft angesehen werden, was für die Annahme einer Hilfspersonentätigkeit erforderlich wäre. Mit der Nutzungsüberlassung verfolgt das Krankenhaus eigenwirtschaftliche Zwecke, so dass diese schon dem Grunde nach nicht als Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke und damit als dem Zweckbetrieb i.S.d. § 67 AO zugehörig angesehen werden können. Dies gilt – wie das Finanzgericht Köln in seiner o.g. Entscheidung vom in anderem Zusammenhang klargestellt hat – unabhängig von der umsatzsteuerlichen Behandlung der Personal- und Sachmittelgestellung.
5.2 Zuordnung von Betriebsausgaben
Soweit die entgeltliche Überlassung von Personal und Sachmitteln an die Chefärzte einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Krankenhauses bildet, stellt sich die Frage der steuerlichen Behandlung der mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben.
Nach der Verwaltungsauffassung ist unabhängig von ihrer primären Veranlassung (vgl. BStBl 1992 II S. 103; v. , BFH/NV 1993 S. 341 und v. , BFH/NV 2000 S. 85) ein anteiliger Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgabe des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs immer dann möglich, wenn eine Mitveranlassung durch den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht und ein objektiver Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen auf den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs besteht. Dabei sind die einzelnen Aufwendungen isoliert zu betrachten (vgl. AEAO Nr. 6 zu § 64 Abs. 1 AO).
Bei der Gewinnermittlung können daher z.B. anteilige Personalkosten für Arzthelferinnen, Schreibdienst und Buchhaltung sowie auf der Grundlage des „Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung erbrachter Leistungen und für die Kostenerstattungen vom Arzt an das Krankenhaus” (DKG-NT) ermittelte Sachkosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung des anteiligen Grundgehalts des Chefarztes selbst kommt hingegen nicht in Betracht, da die Nebentätigkeit außerhalb der vertraglichen Dienstverpflichtungen stattfindet.
Im Rahmen von Außenprüfungen ist jedoch darauf zu achten, ob die den Ärzten berechneten Sach- und Personalkosten bereits im steuerfreien Bereich bei den mit den Kostenträgem ausgehandelten Pflegesätze bzw. Fallpauschalen erfasst wurden. Das würde dazu führen, dass ein Abzug dieser Aufwendungen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht mehr möglich wäre.
Nach den Feststellungen einzelner Betriebsprüfungen ist mit der Personal- und Sachmittelüberlassung für Privatambulanzen durch die Krankenhäuser generell ein Gewinn zu erzielen und wird auch erzielt. Die üblichen vertraglichen Gestaltungen sind im nachfolgenden Praxisfall beschrieben:
Das Krankenhaus berechnet einem Teil seiner Ärzte (Neuverträge), denen es eine Privatambulanz (Innere, Chirurgie, Gynäkologie, Orthopädie, Anästhesie) überlassen hat, für die Das Krankenhaus berechnet einem Teil seiner Ärzte (Neuverträge), denen es eine Privatambulanz (Innere, Chirurgie, Gynäkologie, Orthopädie, Anästhesie) überlassen hat, für die Sachkosten (ohne Personal) im Einzelnen die Gebühren nach DKG-NT (Deutsche Krankenhausgesellschaft-Nebenkostentarif). Daneben wird für allgemeine Kosten inkl. Personalkosten eine Pauschale vom Honorar vereinbart, die turnusmäßig mit den tatsächlichen Kosten abgeglichen und ggf. angepasst wird. Darüber hinaus werden 10 v.H. des Honorars als sog. Vorteilsausgleich vereinbart. Mithin entspricht der Vorteilsausgleich mindestens dem Gewinn (ca. 10 bis 15 v. H.), da alle Kosten weiterberechnet werden.
6. Steuerliche Behandlung zusätzlicher Komfortelemente
Im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Frage gestellt worden, ob verschiedene vom Patienten gewünschte und separat zu tragende nichtärztliche Wahlleistungen (sog. Komfortelemente hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Service) zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb der Krankenhäuser zählen und die damit verbundenen Umsätze nach § 4 Nr. 16b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Das Auskunftsverfahren hat Pilotcharakter. Da diese Fragestellung zur Zeit noch nicht abschließend geklärt ist, bittet die OFD die Vorgehensweise in einschlägigen Steuerfällen – bis auf weiteres – im Vorfeld mit ihr abzustimmen und insbesondere diesbezüglich keine verbindlichen Auskünfte zu erteilen.
7. Umstrukturierungen/entgeltliche Überlassung von Personal und Räumlichkeiten an eine Dienstleistungs-GmbH
Bezüglich grundsätzlicher Überlegungen zur Ausgliederung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften verweist die OFD auf TOP 6 der Niederschrift über die Prüffeldschulung „Gemeinnützigkeit” 2004 der OFD Düsseldorf – StAbt. Düsseldorf.
Wegen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung der Ausgliederung von Hilfstätigkeiten und der Überlassung von Personal und Räumlichkeiten einschließlich notwendigen Inventars an eine von der gemeinnützigen Körperschaft beherrschte Dienstleistungs-GmbH wird auf die KSt-Kurzinformation 25/2004 der verwiesen.
OFD Düsseldorf v. - S 2729 A - St 133S 0171 - 143 - St 131 - K
Fundstelle(n):
AAAAB-53027