Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 2198 b - 21/10 - St 22

Steuerbegünstigung für Baudenkmale nach §§ 7i, 10f und 11b EStG;
Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG

Bezug:

In der Bezugsverfügung vom , Az.: S 2198 b - 21/4 - St 22 wurde geregelt, dass die Steuerbegünstigungen nach §§ 7i, 10f und 11b EStG bereits auf Grundlage der vorläufigen Bescheinigung i. V. m. der Eingangsbestätigung der Bescheinigungsbehörde über den Antrag auf Ausstellung der endgültigen Bescheinigung bzw. einer Kopie des Antrages auf Erteilung der endgültigen Bescheinigung zu gewähren sind. Die künftige Verfahrensweise in Sachverhalten, in denen keine vorläufige Bescheinigung durch die Bescheinigungsbehörde ausgestellt worden ist, ist dabei zunächst offen geblieben (vgl. Seite 3 Absatz 2 und 3 der Bezugsverfügung).

Das Sächsischen Staatsministerium des Innern hat nunmehr mitgeteilt, dass die Bescheinigungsbehörden künftig geänderte Eingangsbestätigungen über den Antrag auf Ausstellung einer endgültigen Bescheinigung ausstellen werden. Diese enthalten eine Aussage über die Höhe der nach Abschluss der Baumaßnahmen beantragten Aufwendungen und darüber, ob das nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderliche Vorabstimmungsverfahren eingehalten wurde (vgl. Anlage 1). Hierzu wird die untere Denkmalschutzbehörde, die für das Vorabstimmungsverfahren zuständig ist, eine Bestätigung über die abgestimmten Maßnahmen ausstellen (vgl. Anlage 2), welche vom Steuerpflichtigen dem Antrag auf Ausstellung einer endgültigen Bescheinigung beizufügen ist.

Die Steuerbegünstigungen nach §§ 7i, 10f oder 11b EStG sind nunmehr bereits dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige

  1. eine Eingangsbestätigung der Bescheinigungsbehörde über den Antrag auf Ausstellung einer endgültigen Bescheinigung (gem. Anlage 1) vorlegt, aus der (neben der Höhe der beantragten Aufwendungen) hervorgeht, dass die Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG eingehalten wurden (1. Alternative in Anlage 1),

    oder

  2. anstelle der Eingangsbestätigung eine Kopie des Antrages auf Erteilung der endgültigen Bescheinigung und der Bestätigung der unteren Denkmalschutzbehörde über die abgestimmten Maßnahmen (Anlage 2) beibringt.

Von den beantragten Aufwendungen ist weiterhin ein Sicherheitsabschlag von 10 v. H. vorzunehmen. Die Steuerfestsetzung ist zudem nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig durchzuführen.

Für Sachverhalte, in denen die Anträge auf Erteilung einer endgültigen Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG vor dieser Neuregelung gestellt wurden, ist Folgendes zu beachten:

1. Regierungspräsidium Dresden

Im Bereich des Regierungspräsidiums Dresden hat die untere Denkmalschutzbehörde bereits in der Vergangenheit die Bestätigung über die abgestimmten Baumaßnahmen (Anlage 2) ausgestellt. Für Fälle, in denen keine vorläufige Bescheinigung erstellt wurde und die bisher verwendete Eingangsbestätigung – die nur eine Aussage über die Höhe der beantragten Aufwendungen enthält – bereits ausgestellt wurde, bestehen deshalb keine Bedenken, die Steuerbegünstigung nach den vorgenannten Grundsätzen vorläufig zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige eine Ablichtung dieser Bestätigung über die Einhaltung des Vorabstimmungsverfahrens nachträglich vorlegt. Ist dies nicht möglich (z. B. weil er die Bestätigung zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung dem Regierungspräsidium vorgelegt hat) und/oder in Zweifelsfällen wird das Regierungspräsidium Dresden eine neue Eingangsbestätigung ausstellen.

2. Regierungspräsidien Chemnitz und Leipzig

Im Zuständigkeitsbereich dieser Bescheinigungsbehörden haben die unteren Denkmalschutzbehörden bislang nicht die in Anlage 2 enthaltene Bestätigung über die abgestimmten Baumaßnahmen ausgestellt. Die beiden Bescheinigungsbehörden sind jedoch durch das Sächsische Staatsministerium des Innern angewiesen worden, nachträglich den Eingang des Antrages auf Erteilung der endgültigen Bescheinigung auf der Grundlage der neuen Formulare zu bestätigen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vollzug des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG)
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EStG)
Objekt:
Bearbeiter:
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer Rücksprache möglich
 
Sehr geehrte/r Frau/Herr …,
 
mit dem Antrag vom TT.MM.JJJJ (Posteingangsdatum) machen Sie Aufwendungen für Baumaßnahmen an Ihrem denkmalgeschützten Objekt geltend. Die Antragssumme beläuft sich auf … €.
□ 
Die Bestätigung der unteren Denkmalschutzbehörde über eine erfolgte Abstimmung zur Vorlage beim Regierungspräsidium …, für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b oder 10g Einkommensteuergesetz liegt vor (Anlage 1 zum Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß den §§ 7i, 10f und 11b oder 10g EStG).
□ 
Aus den bisher vorliegenden Unterlagen ist nicht erkennbar, dass eine Abstimmung gemäß § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erfolgt ist. Bitte legen Sie die entsprechenden Unterlagen vor (Anlage 1 zum Antrag auf Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gem. §§ 7i, 10f und 11b oder 10g EStG) vor.
In welcher Höhe die geltend gemachten Aufwendungen zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, bleibt dem abschließenden Bescheid vorbehalten.
Der Antrag ist unter dem genannten Aktenzeichen registriert.
Zum Nachweis, dass Sie bei uns einen Antrag auf Bescheinigung Ihrer Aufwendungen für den Erhalt oder Wiederherstellung eines Kulturdenkmals gestellt haben, können Sie diese Eingangsbestätigung Ihrem Finanzamt vorlegen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Anm.: Weitere Anmerkungen der Regierungspräsidien z. B. zur Bearbeitungszeit sind möglich.

An das

Regierungspräsidium


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bestätigung der unteren Denkmalschutzbehörde zur Vorlage beim Regierungspräsidium ________________________ für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b oder 10g Einkommensteuergesetz (EStG)
 
Die untere Denkmalschutzbehörde
 
bestätigt für
das Kulturdenkmal,
das im Denkmalschutzgebiet nach § 21 Sächsisches Denkmalschutzgesetz befindliche Gebäude,
___________________________________________________________________________________________________________,
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
dass nachfolgende benannte (Bau)Maßnahmen
entsprechend der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung*/Baugenehmigung*
 
vom
 
Aktenzeichen
 
nach vorheriger Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde vorgenommen worden sind:
Veränderung des Grundrisses im gesamten Gebäude*/im Keller*/im Erdgeschoss*/im/in__________Obergeschoss/en*/im Dachgeschoss*
Reinigungsarbeiten
Blitzschutzarbeiten
Trockenlegung
Verlegen von Fußbodenbelägen*/Teppichböden*/Parkett*/Laminat*
Stuckarbeiten
Maler- und Anstricharbeiten
Tischler- und Glaserarbeiten (Reparatur*/Aufarbeitung* v. Holzteilen*/Holzkonstruktionen*/Türen*
Zimmerer- und Holzbauarbeiten
Schlosser- und Metallbauarbeiten
Heizungsbauarbeiten
Elektroinstallationsarbeiten
Sanitärinstallationsarbeiten
Außenanlagen
Wege- und Landschaftsbauarbeiten
Landschaftsgärtnerische Arbeiten
Schlosser- und Metallbauarbeiten
Sanierung*/Erneuerung der historisch vorhandenen Einfriedung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sonstige, bisher nicht genannte (Bau)Maßnahmen, die gemäß §§ 7i, 10f und 1b oder 10g EStG mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden sind.*
 
Folgende durchgeführte (Bau)Maßnahmen wurden nicht denkmalschutzrechtlich genehmigt und sind auch nicht zuvor mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden.*
 

ggf. Zusatzblatt verwenden

nicht Zutreffendes streichen

Ort, Datum, Unterschrift/Stempel

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 2198 b - 21/10 - St 22

Fundstelle(n):
SAAAB-53021