Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene
Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat.
Ist nicht nachgewiesen, dass die mündlich geschlossenen Werkverträge mit der in der Rechnung ausgewiesenen Gesellschaft geschlossen
wurden, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, weil es an der Identität des in der Rechnung als Leistender erscheinenden GmbH
und dem tatsächlichen Leistungserbringer fehlt.
Eine Rechnung in der über Bauleistungen abgerechnet wird genügt nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz
1 UStG zum Vorsteuerabzug, wenn Baumaterialien geliefert werden und die Rechnung Angaben wie „Baustelle Groß-Auheim” oder
„Bauvorhaben Steinheim, ausgeführte Bauarbeiten” enthält, ohne die Baustelle durch nähere Angabe der Anschrift zu konkretisieren.
Fundstelle(n): UAAAB-52955
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 22.02.2005 - 6 V 809/04
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