Abrechnungsbescheid und unwirksamer Steuerbescheid gegen gelöschte GmbH
Leitsatz
Für steuerliche Zwecke wird eine Körperschaft (hier: GmbH) als fortbestehend betrachtet, wenn noch steuerliche Pflichten
zu erfüllen sind. Aktive oder passive Verfahrenshandlungen – wie die Entgegennahme eines Steuerbescheids – kann die GmbH nicht
mehr vornehmen.
Soll nach Löschung der Körperschaft noch eine Verfahrenshandlung vorgenommen werden, muss zuvor ein Nachtragsliquidator als
gesetzlicher Vertreter bestellt werden.
Der in der fehlerhaften Bekanntgabe eines Steuerbescheids liegende Mangel, der die Unwirksamkeit des Bescheides bewirkt,
kann durch fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt werden mit der Folge, dass der ursprüngliche - unwirksame –
Verwaltungsakt in Gestalt der wirksamen Einspruchsentscheidung auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Die Frage,
ob und in welche Höhe Steuer verkürzt ist, beantwortet sich nach dem Vergleich der tatsächlich festgesetzten und materiell-rechtlich
zutreffenden Steuer.
Gem. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO kann bei nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzter Steuer eine Steuerverkürzung
auch dann angenommen werden, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können
(sog. Kompensationsverbot).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1012 Nr. 13 QAAAB-52952
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.11.2004 - 6 K 547/98
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