Rückstellung für Abfindungszahlungen nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Leitsatz
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus fortbestehenden schwebenden Geschäften dürfen erst bilanziert werden, wenn ein Erfüllungsrückstand
vorliegt, weil eine Partei ihre Leistung in vollem Umfang erbracht hat oder ein Verlust aus dem schwebenden Geschäft droht.
Rückstellungen für Abfindungszahlungen aus einvernehmlichen Aufhebungsverträgen über ein Arbeitsverhältnis, in denen sich
der Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden erklärt und der Arbeitgeber sich im Gegenzug zur Zahlung einer Abfindung
verpflichtet, sind erst nach Abschluss des Vertrages zu bilden.
Wegen der Gleichwertigkeit der künftigen jeweiligen Leistungsverpflichtungen hat die Bildung einer Rückstellung vor Vertragsschluss
zu entfallen, auch wenn das Zustandekommen der Abfindungsverträge zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich war und bereits Vertragsanbahnungen
mit den schließlich betroffenen Arbeitnehmern stattgefunden haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2005 S. 691 DB 2007 S. 26 Nr. 27 EFG 2005 S. 938 Nr. 12 INF 2005 S. 405 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2005 S. 680 ZAAAB-52949
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 09.12.2004 - 4 K 3327/03
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