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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 3 V 425/04

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als Werbungskosten

Leitsatz

  1. Aufwendungen für eine bebautes Grundstück sind dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer daran anschließend Vermietung des Grundstücks besteht.

  2. Der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Bezug auf das Grundstück zu erzielen, muss aus den äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten sein.

  3. Die Tatsache, dass das Grundstück bebaubar ist, hat im Rahmen der Gesamtwürdigung nur die Bedeutung eines Indizes. Dabei darf der allgemeine Erfahrungssatz, dass Bauerwartungsland häufig zu Spekulationszwecken, also ohne konkrete Bauabsicht erworben wird, nicht außer Acht gelassen werden.

Fundstelle(n):
INF 2005 S. 407 Nr. 11
PAAAB-52948

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 03.03.2005 - 3 V 425/04

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