Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als Werbungskosten
Leitsatz
Aufwendungen für eine bebautes Grundstück sind dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend
bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer daran anschließend Vermietung des Grundstücks
besteht.
Der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Bezug auf das Grundstück zu erzielen, muss aus den äußeren Umständen
erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten sein.
Die Tatsache, dass das Grundstück bebaubar ist, hat im Rahmen der Gesamtwürdigung nur die Bedeutung eines Indizes. Dabei
darf der allgemeine Erfahrungssatz, dass Bauerwartungsland häufig zu Spekulationszwecken, also ohne konkrete Bauabsicht erworben
wird, nicht außer Acht gelassen werden.
Fundstelle(n): INF 2005 S. 407 Nr. 11 PAAAB-52948
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 03.03.2005 - 3 V 425/04
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