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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 2 V 3169/04

Gesetze: FördG § 3 Satz 2 Nr. 1, FördG § 3 Satz 2 Nr. 2, FördG § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b, FördG § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, FördG § 4 Abs. 2 Satz 3, FördG § 4 Abs. 3

Grundsanierung als Neuerrichtung eines Gebäudes.

Leitsatz

  1. Ein Gebäude ist nach einer umfangreichen Sanierung bautechnisch nur dann neu, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gebäude bautechnisch das Gepräge geben, was insbesondere der Fall ist, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Innen- und Außenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion.

  2. Die völlige Entkernung eines Gebäudes und der Neuaufbau des Gebäudes im Inneren mit neuen Innenwänden, Geschossdecken, Treppenhausaufbauten, neuer Heizungs- und Elektroanlage und neuen Wasserleitungen stellt bautechnisch ein neues Gebäude dar, selbst wenn die Außenwände erhalten bleiben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 503 Nr. 9
INF 2005 S. 405 Nr. 11
HAAAB-52942

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 20.12.2004 - 2 V 3169/04

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