Zurechnung von Flächen in einem Siedlungsverfahren
Leitsatz
Ein Landwirt kann Grund und Boden nur dann seinem Anlagevermögen zuordnen, wenn er im Zuordnungszeitpunkt noch zivilrechtlicher
bzw. wirtschaftlicher Eigentümer der Grundstücke ist.
Einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer kann ein Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ausnahmsweise dann zugerechnet
werden, wenn dieser derart die Sachherrschaft ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer
von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann. Das ist der Fall, wenn der Herausgabeanspruch des
zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat.
Bei Grundstücken erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum regelmäßig dann, wenn Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf
den Erwerber übergegangen sind. Das setzt voraus, dass der Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs eingeräumt wird; hiervon
ist auszugehen, wenn entsprechende schuldrechtliche Verpflichtungen eingegangen sind.
Die bloße einverständliche Nutzung eines überlassenen Grundstücks und Duldung der Besitzausübung reicht zur Begründung wirtschaftlichen
Eigentums nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1268 Nr. 16 NAAAB-52940
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.11.2004 - 2 K 660/01
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