Verböserung in der Einspruchsentscheidung als neuer Verwaltungsakt
Leitsatz
Die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung in der Einspruchsentscheidung außerhalb des durch den angefochtenen Kindergeldaufhebungsbescheid
festgelegten prozessualen Streitgegenstand beinhaltet keine Verböserung im Sinne des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO, sondern stellt
den Erlass eines neuen belastenden Verwaltungsakts dar, der die Entstehung eines neuen prozessualen Streitgegenstandes bewirkt
mit allen sich daran anknüpfenden verfahrensrechtlichen Folgen.
Wird ein neuer belastender Verwaltungsakt in eine einen anderen prozessualen Streitgegenstand betreffende Einspruchsentscheidung
als angebliche „Verböserung” eingekleidet, so genügt er den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO nicht.
Fundstelle(n): WAAAB-52937
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.12.2004 - 2 K 1350/04
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