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FG München Urteil v. - 9 K 1119/04

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 66 Abs. 2, EStG § 32 Abs. 3, EStG § 32 Abs. 4

Kindergeld für ein Kind, wenn es im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet und sich während des ganzen Jahres in Ausbildung befindet

Kürzung des Jahresgrenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes und Ermittlung der Werbungskosten des Kindes für den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres

Kindergeld ab September 2003

Leitsatz

1. Für den Monat, in dem ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wird § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG vom vorrangig anzuwendenden § 32 Abs. 3 EStG verdrängt mit der Folge, dass bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um die Monate bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres zu kürzen ist. Die Einkünfte des Kindes, die auf diese Kürzungsmonate entfallen, bleiben damit nach § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG außer Betracht.

2. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes für den nach Vollendung des 18. Lebensjahres maßgebenden Zeitraum können nur Werbungskosten berücksichtigt werden, die in diesem Zeitraum angefallen sind. Eine zunächst auf das ganze Kalenderjahr bezogene Berechnung der eigenen Einkünfte und eine erst daraufhin erfolgende Zwölftelung der Einkünfte widerspräche der im Kindergeldrecht notwendigen Aufspaltung eines steuerlichen Veranlagungszeitraums in mehrere, voneinander unabhängige kindergeldrechtiche Berücksichtigungstatbestände.

Fundstelle(n):
INF 2005 S. 449 Nr. 12
HAAAB-52929

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FG München, Urteil v. 23.02.2005 - 9 K 1119/04

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