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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 110/02

Gesetze: UStG 1993 § 3 Abs. 9 S. 1UStG 1993 § 3 Abs. 1UStG 1993 § 24 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 25 Abs. 2 Anhang B Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen EStR 1996 R 135 Abs. 7

Umsatzbesteuerung von neben einem Gartenbaubetrieb und einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten Grabpflegeleistungen

Umsatzsteuer 1996 und 1997

Leitsatz

1. Grabpflegeleistungen sind (einschließlich der Wintereindeckung) regelmäßig sonstige Leistungen, bei denen der Lieferung von Pflanzen, gleichgültig, ob es sich um selbstgezogene oder um hinzugekaufte Erzeugnisse handelt, kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt.

2. Auch soweit Auftraggeber im Einzelfall den Wunsch geäußert haben, bestimmte Pflanzen (Gestecke) auf ihre Gräber zu bringen, kommt diesem Umstand keine rechtlich selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass die Kunden davon ausgegangen sind, dass der Kläger das jeweilige Grab durch Dienstleistungen in einen würdigen und der Jahreszeit gemäßen Zustand versetzen würde und zur Unterstützung des Dienstleistungserfolgs auch Pflanzen (nach eigener Wahl bzw. nach Wahl seiner Auftraggeber) verwenden sollte.

3. Umsätze aus den Grabpflegeleistungen, die neben einem landwirtschschaftlichen Betrieb sowie einem Landschaftsbaubetrieb ausgeführt werden, sind keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen i.S.v. Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Anhang B (Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen) der Richtlinie 77/388/EWG und unterliegen demzufolge nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt es insoweit nicht auf die ertragsteuerrechtliche Abgrenzung i.S. von R 135 Abs. 7 EStR 1996 an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
INF 2005 S. 411 Nr. 11
JAAAB-52924

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.11.2004 - 9 K 110/02

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