Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und
Nahrungsergänzungsmitteln
Rechtmäßigkeit der
zollbehördlichen Einziehung in Deutschland nicht zugelassener Arzneimittel
bei der Einfuhr
Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelrechts
mit Europäischem Gemeinschaftsrecht
Zollrecht (einschl.
Zolltarif)
Leitsatz
1. Ausschlaggebend für die
Einordnung eines Produkts als Arzneimittel ist seine an objektive Merkmale
anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher darstellt (Verkehrsauffassung).
2. Ausführungen zu
Zusammensetzung und Zweckbestimmung der im Ergebnis als Arzneimittel
angesehenen streitgegenständlichen Präparate „Vitacor Plus
TM” und „ImmunoCell TM”.
3. § 2 Abs. 1 AMG 1976 steht
nicht in Widerspruch zum gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff.
4. Die in Deutschland für die
Präparate „Vitacor Plus TM” und „ImmunoCell
TM” bestehende Zulassungspflicht nach § 21 AMG 1976 stellt keine
Behinderung des freien Warenverkehrs nach Art. 28 EG dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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