Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeit eines Steinbruchs mit Aufbereitungsanlage nicht zum „verarbeitenden Gewerbe”
sondern zum Wirtschaftszweig „Bergbau”
Investitionszulage 1995 bis 1999
Leitsatz
1. Werden in einem Steinbruch Natursteine (Gneis) durch Sprengung gewonnen und wird der Bruch zu einer im Gelände des Steinbruchs
befindlichen Aufbereitungsanlage transportiert, in der durch mehrmaliges Brechen und Sieben verschiedene Produkte für das
Baugewerbe, die Betonindustrie und den Straßenbau hergestellt werden, so gehört der Steinbruch investitionszulagenrechtlich
nach der insoweit maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht zum verarbeitenden Gewerbe, sondern zum Wirtschaftszweig
Bergbau.
2. Verweigert der Steuerpflichtige die Mitteilung, welche Gewerbekennzahl das Statistische Landesamt zugeteilt hat, und verweigert
das Statistische Landesamt aufgrund fehlender Zustimmung des Steuerpflichtigen eine entsprechende Auskunft, so darf das FA
selbst die Einstufung eines Betriebs nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige vornehmen.
3. Dass andere vergleichbare Betriebe im selben Bundesland von den zuständigen Finanzämtern zulagerechtlich als verarbeitendes
Gewerbe anerkannt worden sind, begründet keinen Anspruch der Klägerin, unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls dem
verarbeitenden Gewerbe zugerechnet zu werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-52916
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 06.10.2003 - 3 K 1724/02
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