Fahrtkosten wegen der Behinderung eines Kindes als
außergewöhnliche Belastung.
Leitsatz
1. Kraftfahrzeugkosten, die im
Zusammenhang mit der Behinderung eines Kindes stehen, können neben dem
Pauschbetrag für Körperbehinderte gem. § 33b Abs. 3 und Abs. 5
EStG in Höhe von 3700 EUR geltend gemacht werden.
2. Führen Eltern Fahrten im
eigenen persönlichen Interesse durch, etwa allgemeine Einkaufs- oder
Besorgungsfahrten, und sind sie gehalten, das Kind mitzunehmen, weil es auf die
Betreuung der Eltern angewiesen ist, so liegt eine nicht durch die Behinderung
veranlasste Fahrt vor, deren Aufwendungen nicht als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 877 Nr. 11 WAAAB-52911
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 28.02.2005 - 1 V 3898/04
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