Das Tatbestandsmerkmal „für eine Beschäftigung” i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist erfüllt, wenn der Vorteil durch
das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist und sich die Einnahme als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellt.
Leistet ein Dritter die Zuwendung, ist das Merkmal „für eine Beschäftigung” erfüllt, wenn sie für eine Arbeitsleistung erbracht
wird, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt und der Arbeitnehmer sie als
Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber auffassen kann.
Erhält ein Arbeitnehmer eine Sonderzahlung i.H.v. zwei Monatsgehältern als Dank für langjährige Mitarbeit, so ist keine Zahlung
i.S. des § 3 Nr. 51 EStG gegeben, auch wenn die Zahlung nicht unmittelbar von der Arbeitgeber-GmbH, sondern von der Mehrheitsgesellschafterin
der GmbH gezahlt wird. Der Mehrheitsgesellschafter der Arbeitgeber-GmbH ist wegen seiner wirtschaftlichen Verbundenheit mit
diesen nicht „Dritter” i.S. des Trinkgeldbegriffs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 621 Nr. 11 EFG 2005 S. 852 Nr. 11 INF 2005 S. 406 Nr. 11 FAAAB-52908
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.03.2005 - 1 K 10938/03
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