Erlass von Aussetzungszinsen bei überlanger Verfahrensdauer
Leitsatz
Tritt ein Steuerberater gegenüber dem Finanzamt als Bevollmächtigter eines Steuerpflichtigen mit dessen stillschweigender
Duldung auf, muss der Steuerpflichtige die Bekanntgabe von Bescheiden an den Steuerberater gegen sich gelten lassen. Auf das
Fehlen einer schriftlichen Vollmacht kann sich der Steuerpflichtige nicht berufen.
Vor Einführung der sog. Vollverzinsung (§ 233a AO) ist eine Erlass von Aussetzungszinsen nicht bereits deshalb zwingend geboten,
weil der Steuerschuldner seinerseits mit Ansprüchen gegen den Steuergläubigers aufrechnen konnte.
Die Rechtsschutzgarantie gebietet es auch bei überlanger Verfahrensdauer trotz bestehender aufrechenbarer Gegenansprüche
grundsätzlich nicht, dem Steuerpflichtigen die Aussetzungszinsen (§ 237 AO) ganz oder teilweise gem. § 227 AO zu erlassen,
wenn die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ausgesetzt war.
Allerdings ist die Verfahrensdauer eines Rechtsbehelfs von 19 Jahren verbunden mit einer Aussetzung der Vollziehung im Rahmen
der Ermessensentscheidung betreffend den Erlass von Aussetzungszinsen eingehend zu berücksichtigen, wenn die lange Verfahrensdauer
überwiegend vom Finanzamt zu vertreten ist und ernsthafte Erfolgsaussichten in der Sache bestehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAB-52905
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 27.01.2004 - 13 K 1697/02
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