OFD Frankfurt am Main - S 7410 A - 56 - St I 1.30

Umsätze eines Hofladens

Bezug:

Mit Urteil vom – V R 43/00 – (BStBl 2002 II S. 701) hat der BFH entschieden, dass bei der Veräußerung von Waren in einem sogenannten Hofladen

  • nur die Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie – in begrenztem Umfang – zugekaufte landwirtschaftliche Produkte der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen,

  • die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) dagegen nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern ist.

Der BFH hat offen gelassen, ob die ertragsteuerlichen Abgrenzungsgrundsätze für den Zukauf landwirtschaftlicher Produkte uneingeschränkt für das Umsatzsteuerrecht übernommen werden könnten.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben diese Frage erörtert und mehrheitlich beschlossen, dass die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Erzeugnisse 20 v. H. des Gesamtumsatzes des landwirtschaftlichen Betriebs nicht übersteigt.

Darüber hinaus wurde beschlossen, dass die Grundsätze des BFH-Urteils auf ab dem ausgeführte Umsätze anzuwenden sind.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7410 A - 56 - St I 1.30

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
JAAAB-52869