Wettbewerbsverbot als immaterielles Wirtschaftsgut
Leitsatz
Übersteigt bei Erwerb eines Konkurrenzunternehmens zum Zwecke
seiner sofortigen Stillegung der Kaufpreis die Summe der Teilwerte der
materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, so entfällt der
Mehrbetrag auf den erworbenen Geschäftswert. Er stellt - da das
Unternehmen nicht fortgeführt wird - sofort abzugsfähigen Aufwand
dar. Ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart, so kann ein Teil des Mehrbetrags nur
dann auf ein zu aktivierendes immaterielles Wirtschaftsgut
,,Wettbewerbsverbot'' (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1
EStG) entfallen, wenn das Verbot als besonderer Vermögensgegenstand in
Erscheinung getreten ist, sich durch Bemessung eines besonderen Entgelts neben
dem Kaufpreis in seiner wirtschaftlichen Bedeutung heraushebt und für den
Erwerber eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung
gewinnt.
Fundstelle(n): YAAAB-52838
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Online-Dokument
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.02.1999 - 1 K 2368/96
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