BFH Beschluss v. - IX B 194/04

Kindergeld oder Kinderfreibetrag als Voraussetzung für Kinderzulage

Gesetze: EigZulG § 9 Abs. 5

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn die aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist Voraussetzung für die Kinderzulage, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte „im jeweiligen Kalenderjahr”des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält (so bereits , BFH/NV 2001, 8). Diese Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. , BFHE 199, 215, BStBl II 2003, 236; vom III R 47/02, BFHE 204, 161, BStBl II 2004, 229; BFH-Beschlüsse vom III B 105/03, BFH/NV 2004, 961; vom III B 147/03, BFH/NV 2004, 1629; so auch , BStBl I 1998, 190, Tz. 84) und der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. Handzik/Meyer, Die Eigenheimzulage, 4. Aufl. 2001, Rz. 440; Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl. 2001, § 9 Rz. 145; Boeker in Lademann, Einkommensteuergesetz, Eigenheimzulagengesetz, § 9 Rz. 57; Hildesheim, Eigenheimzulage, 2000, Rz. 278; Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 2. Aufl. 1998, Rz. 484). Dem steht § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG nicht entgegen, denn § 11 Abs. 2 Satz 1 EigZulG schreibt ausdrücklich eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage vor, wenn sich die Voraussetzungen der Gewährung von Kinderzulage im Förderzeitraum ändern.

2. Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erforderlich. Insbesondere beruht die Vorentscheidung auf der oben zitierten BFH-Rechtsprechung und weicht daher nicht von ihr ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1073 Nr. 7
OAAAB-52837