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Aufteilung einer Gesamtschuld
Eine Möglichkeit zur Beschränkung der Vollstreckung bei Zusammenveranlagung
Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer, geraten sie dadurch in Nachzahlungsfällen zugleich in die „Steuerfalle” der Gesamtschuldnerschaft. Die zu den Vorschriften über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gehörenden §§ 268 bis 280 AO eröffnen einen Ausweg aus dieser Falle, indem die Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung aufgeteilt und dadurch die Vollstreckung gegen den jeweiligen Gesamtschuldner auf dessen Anteil an der Gesamtschuld beschränkt wird.
I. Zusammenveranlagung führt zur Gesamtschuldnerschaft
Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 1 oder 2 EStG oder des § 1a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerech-S. 1546net, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG). Die Ehegatten sind Gesamtschuldner der aufgrund der Steuerfe...